82 Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 28.06.1983; http://conventions.coe.int/treaty/ger/treaties/html/114.htm.
85 Vgl. Wochenblatt. Zeitung der Deutschen in Polen, 2011. http://www.wochenblatt.pl/index.php?option=com_content&view=article&id=237:am-besten-seit-20-jahren&catid=1:wochenblatt
87 Zweisprachige Ortsschilder wurden in folgenden Gemeinden aufgestellt: Radłów/Radlau, Cisek/Czissek, Leśnica/Leschnitz, Tarnów Opolski/Tarnau, Chrząstowice/Chronstau, Izbicko/Stubendorf, Dobrodzień/Guttentag, Jemielnica/Himmelwitz, Kolonowskie/Colonnowska, Krzanowice/Kranowitz, Ujazd/Ujest, Biała/Zülz, Zębowice/Zembowitz, Strzeleczki/Klein Strehlitz, Comprachtschütz/Komprachcice, Groß Döbern/Dobrzeń Wielki, Oberglogau/Głogówek sowie Łubowice/Lubowitz, einem Ortsteil von Rudnik. Vgl. Lista gmin wpisanych na podstawie art. 12 ustawy z dnia 6 stycznia 2005 r. o mniejszościach narodowych i etnicznych oraz o języku regionalnym (Dz. U. Nr 17, poz. 141, z późn. zm.) do Rejestru gmin, na których obszarze używane są nazwy w języku mniejszości.
88 Dies wurde vorgetragen anlässlich eines Besuches von Delegierten des Europarates beim Verband der deutschen Sozial-Kulturellen Gesellschaften in Polen am 04.12.2008. Die Delegation zählte drei Personen bestehend aus Georgi Meladze, Francesco Palermo und Krzysztof Zyman. Die Delegation kam mit der Absicht, nach der Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten durch Polen zu fragen. Zu den Teilnehmern dieses Treffens gehörten unter anderem Henryk Kroll, der Vorsitzende vom VdG, Rafał Bartek, Vertreter der deutschen Minderheit bei der Gemeinsamen Kommission der Regierung Polens und der nationalen Minderheiten, Norbert Rasch, Vorsitzender der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen - Bezirk Oppeln und Marcin Lippa, Vorsitzender der Sozial-Kulturellen Gesellschaft der Deutschen - Bezirk Schlesien. Herr Rafał Bartek übergab an die Delegation eine Liste mit Mängeln seitens des polnischen Staates, die er zusammen mit Norbert Rasch und dem Abgeordneten Ryszard Galla ausgearbeitet hatte und die die Umsetzung einiger Artikel der Rahmenkonvention betreffen. Vgl. http://www.vdg.pl/de/index.php?option=com_content&task=view&id=260&Itemid=1. Vgl. weitere Kritikpunkte in: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Minderheit_in_Polen#cite_note-24.
89 Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien förderte in Deutschland in Zusammenarbeit mit den Ländern und Kommunen deutsch-polnische Kunst- und Kulturprojekte. Grundlage war der Deutsch-Polnische Vertrag vom 17.06.1991 über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit. Insgesamt standen dafür 300.000 Euro im Jahr zur Verfügung. Mit dem Deutsch-Polnischen Jahr 2005/2006 hatte sich der bereits zuvor schon lebendige Kulturaustausch zwischen Deutschland und Polen noch einmal intensiviert. Die Initiative der Regierungen in Berlin und Warschau führte Deutsche und Polen in über 2.000 Veranstaltungen und Projekten aus den verschiedensten Bereichen zusammen, davon profitierte auch die Danziger Naturforschende Gesellschaft. Vgl. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragterfuerKulturund Medien/Europa/KulturbegegnungenPolen/kulturbegegnungen-polen.html.
90 Vgl. hierzu Rusu, Ioana, Kulturgüterzugehörigkeit im Falle von Vertreibung und Bevölkerungsaustausch, in: Gornig, Gilbert/Horn, Hans-Detlef/Murswiek, Dietrich (Hrsg.), Kulturgüterschutz – internationale und nationale Aspekte. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 24, 2007, S. 93 ff.
91 Vgl. dazu ausführlich: Gornig, Gilbert, Das rechtliche Schicksal der Danziger Kulturgüter seit 1939/45 am Beispiel der Naturforschenden Gesellschaft zu Danzig. Ein Rechtsgutachten, 1999, passim.
95 Vgl. den Widmungsbrief Beethovens an den König 1826, der lautet: „Eure Majestät! Es macht ein großes Glück meines Lebens aus, dass E. W. Majestät mit gnädigst erlaubt haben, aller höchst Ihnen gegenwärtiges Werk untertänigst zu eigen zu dürfen. E. W. Majestät sind nicht bloß Vater allerhöchst Ihrer Untertanen, sondern auch Beschützer der Künste und Wissenschaften: Und wieviel mehr muss mich also Ihre allergnädigste Erlaubnis erfreuen, da sich selbst so glücklich bin, mich als Bürger von Bonn, unter Ihre Untertanen zu zählen. Ich bitte E. W. Majestät M., dieses Werk als ein geringes Zeichen der hohen Verehrung allergnädigst anzunehmen, wie es sich allerhöchst Ihren Tugenden zolle. – E. W. Majestät untertänigst gehorsamster L. V. B.“
98 Dekret über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen vom 08.03.1946,, Dz. U. Nr. 13, Pos. 87. Vgl. dazu Szczeponek, Aldona, Enteignung der Deutschen durch Polen nach dem Zweiten Weltkrieg aus polnischer und völkerrechtlicher Sicht, in: Gornig, Gilbert/Horn, Hans-Detlef/Murswiek, Dietrich (Hrsg.), Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht. Analysen und Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung, Teil 1. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 25/1, 2008, S. 187 ff.
102 Nach frühen polnischen Angaben wurden etwa 20 Millionen Bücher und 35.000 andere Kulturgüter zerstört oder vermisst. Exakt 34.362 Objekte, hierunter aber nur wenige Bücher, habe Polen bereits durch die Amerikaner kurz nach dem Kriege zurückerhalten. Hierbei soll es sich aber auch um Beutekunst gehandelt haben, welche nicht polnischen Ursprungs war, sondern aus Museen der ehemaligen deutschen Ostgebiete stammten, welche heute zu Polen gehören. http://www.politikforen.net/showthread.php?82615-Polen-will-geraubte-deutsche-Kunstwerke-als-polnische-Beutekunst (06.09.2009).
104 http://polskaweb.eu/polen-erklaert-deutsche-beutekunst-zu-polnischem-eigentum.html. (07.08.2007). vgl. auch http://www.politikforen.net/showthread.php?82615-Polen-will-geraubte-deutsche-Kunstwerke-als-polnische-Beutekunst (06.09.2009.).
105 Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg, 14. Nov. 1945 bis 1. Okt. 1946, Bd. 1, 1947, S. 241 f., 267 ff.
106 Auch die Russländische Föderation als „Fortsetzerstaat der Sowjetunion ist damit grundsätzlich aufgrund des Art. 56 HLKO zur Rückgabe der Beutekunst verpflichtet. Vgl. Lukasuk, Igor Ivanovic, Rußland als Rechtsnachfolger in völkerrechtliche Verträge der UdSSR, in: Osteuropa-Recht 1993, S. 235 ff. (240).
107 Vgl. dazu Gornig, Gilbert, Eigentum und Enteignung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung von Vertreibungen, in: Schriftenreihe Geschichte, Gegenwart und Zukunft der altösterreichischen deutschen Minderheiten in den Ländern der ehemaligen Donaumonarchie, Band 6, hrsg. vom Felix Ermacora Institut, Wien 2010; ders., Eigentum und Enteignung im Völkerrecht unter besonderer Berücksichtigung von Vertriebenen, in: Gornig, Gilbert/Horn, Hans-Detlef/Murswiek, Dietrich (Hrsg.), Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht. Analysen und Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung, Teil 1, Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 25/1, 2008, S. 19 ff.
108 Vgl. Eichwede, Wolfgang/Hartung, Ulrike, Sowjetische Kulturgutverluste im Zweiten Weltkrieg. Zahlen, Odysseen und Rätsel, in: Osteuropa 1998, S. 225 ff.
109 Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg, 14. Nov. 1945 bis 1. Okt. 1946, Bd. 1, 1947, S. 59 ff., 267 ff.
110 Text: Fiedler, Wilfried (Hrsg.), Internationaler Kulturgüterschutz und deutsche Frage, 1991, S. 282 f.
111 Vgl. hierzu Kurtz, M. J., Nazi-Contraband. American Policy of the Return of European Treasures, 1945-1955, 1958, S. 163; Engstler, Ludwig, Die territoriale Bindung von Kulturgütern im Rahmen des Völkerrechts, 1964, S. 149 f.; Fiedler, Wilfried, Kulturgüter als Kriegsbeute? Rechtliche Probleme der Rückführung deutscher Kulturgüter aus Rußland, 1995, S. 7.
112 Vgl. auch Turner, Stefan, Das internationale Kulturgüterrecht und die Zerstreuung des deutschen Kulturbesitzes nach dem Zweiten Weltkrieg, in: Fiedler, Wilfried (Hrsg.), Internationaler Kulturgüterschutz und deutsche Frage, 1991, S. 109 ff. (123).
113 Vgl. Turner (Anm. 112), in: Fiedler, S. 119 ff. So nahmen auch amerikanische Kunstschutzoffiziere am 07.11.1945 von Wiesbaden aus gegen den Abtransport deutscher Kulturgüter in die USA Stellung.
114 So Fiedler, Wilfried, Vom territorialen zum humanitären Kulturgüterschutz. Zur Entwicklung des Kulturgüterschutzes nach kriegerischen Konflikten, in: Fechner, Frank/Oppermann, Thomas/Prott, Lyndel V. (Hrsg.), Prinzipien des Kulturgüterschutzes. Ansätze im deutschen, europäischen und internationalen Recht, 1996, S. 170.
115 Fiedler (Anm. 111), S. 28.
116 Erfreulich ist insoweit eine Grundsatzentscheidung des Londoner High Court vom November 1998, in der die Verjährung von Kunstdiebstählen während und nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgewiesen wurde FAZ vom 04.11.1998, auch vom 11.09.1998.
117 Die sogenannten „Trophäenkommissionen“ der Sowjetarmee durchkämmten noch nach dem Ende des Krieges polnische Museen. Während die DDR rund die Hälfte der Kunstwerke zurückbekam, zeigte sich Moskau gegenüber Warschau wenig großzügig. Zwar konnten in zähen Verhandlungen vor allem während der 50er Jahre viele Stücke zurückgeholt werden, doch vieles gilt noch heute als verschollen. Im Jahr 1996 beschloss die russische Duma ein Gesetz, das die Beutekunst zum Eigentum Russlands erklärte. Vgl. Der Tagesspiegel vom 23. 10 2009. http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/polen-fordert-beutekunst-von-russland-zurueck/1620464.html.