Von P. K. Sczepanek


Die Themen im Volkslieder-Archiv: -



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Die Themen im Volkslieder-Archiv: -

Alle Liederthemen im Überblick - von A wie Abschiedslieder bis W wie Winterlieder. (5 Themen pro Seite) werden angezeigt - http://www.volksliederarchiv.de/topics.html


Was ist des Deutschen Vaterland - Lied mit dem Text an Seiten 53-55


http://www.youtube.com/watch?v=xqAKJdv3fqU&feature=related

Bilder -Obrazy - Fotos

1.-„Herz-Wolke” - Chmurka sercowa

2.-Lied - Was_ist_des_Deutschen_Vaterland - 1825 Gustav Reichardt - Jaka jest niemieckaojczyzna - z 1825 G.R.

3.-BildwandKarte - Deuschland und angrenzende Gebiete. Scienna mapa Niemcy z granicami jej obszarow.

4.-Karte - Das Diktat von Versailles. Mapa - Pod dyktando Wersalu w 1919 - i na O-OS!

5.-Alfred de Zayas - Unrecht an Deutschen - das Buch. Ksiazka bezprawie na Niemcach.A.Z.

6.-Sowjet-Story -Film - Ein Tabubruch in Deutschland 2011-07.28 - Ruska-Historia Przelamanie mitu w Niemczech.

7.-Moscau heute Märchen der Russischen Geschichte. Jak Bajka moskiewska ruskiej historii.

8.-Globales Dorf - prof.M. McLuchan in Toronto 1968. - Globalizowana woiska juz w 1968 u prof- M.L. w Toronto.

9.-America flag. Flaga amerykanska.

10.-Breivik - with dead bodies. - z smiertelnymi na brzegu

11.-August Dyrda z gesia w Tychach - ma juz 55 lat. Skulptur von A.D. Die Gense in Tichau - ( A.D. ist 85 J.alt)

12.-Wrack der polnischen Regierungsmaschine in Smolensk 2010. Wrak samolotu rzadowego w Smolensku.

13.-Polak, Niemiec dwa bratanki. Pole Deutsche zwei Brüderlei…

14.-Schlesien frühe und heute. - Slask kiedys i dzis.

15.-Kolocz slaski do rejestru chronionych prac UE - Geschitzte schl. Kuchen in EU.

16.-Alfred_Nikisch Riesengebierge. Obraz A.N. Karkonosze.

17.-Lied - Wenn ich den Wanderer frage - Fridr. Brückner - Piesn: Kiedy zapytam wedrowca - wg. Fr. B. i H. v. H.

18.-MariaHimmelsfahrt - deutsche-christliche Kultur Foto-pkscz - niemiecka kultura chrzescijanska - tu wniebowstapienie

19.-BdV Minderheitenrecht u. Pflege Prof. G.Gornig u. Ch. Czaja. - Ochrona i pielegnowanie prawa mniejszociowego - wykl G.G und Ch. Cz.

20.-BdV In Königswinter 23.7.2011 W.Böhm -Trilogie-Bücher - Zw. Wypedzonych - tu stoisko ksiazki W. Böhm - jego Trylogia



21-23 - USA Pleite?

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Glück auf - Na szczęście - Peter Karl Sczepanek - Monheim am Rhein 31.07.2011 - 18.10 ViP-Silesia - pkSczep-110731.doc


1 Art. 2 Abs. 1 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

2 Art. 2 Abs. 2 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

3 Art. 2 Abs. 3 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

4 Art. 2 Abs. 4 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

5 Art. 2 Abs. 5 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

6 Art. 2 Abs. 6 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

7 Art. 5 Abs. 1 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

8 Art. 20 Abs. 1 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag. Nach Absatz 2 verwirklichen die Vertragsparteien die Rechte und Verpflichtungen des internationalen Standards für Minderheiten, insbesondere gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948, der Europäischen Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Übereinkommens vom 07.03.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts vom 16.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte, der Schlussakte von Helsinki vom 01.08.1975, des Dokuments der Kopenhagener Treffens über menschliche Dimension der KSZE vom 29.06.1990 sowie der Charta von Paris für ein neues Europa vom 21.11.1990.

9 Art. 20 Abs. 3 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

10 Art. 20 Abs. 4 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

11 Art. 21 Abs. 1 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

12 Art. 21 Abs. 2 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

13 Art. 28 Abs. 1 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

14 Art. 28 Abs. 2 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

15 Art. 28 Abs. 3 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag.

16 Dertinger, Natalie, Als Bottrop noch Klein-Warschau hieß, in: Die Welt-Online vom 05.05.1997.

17 So Burger, Reiner, Viva Polonia, in: FAZ vom 04.06.2011, Nr. 129, S. 3.

18 So Dertinger, Natalie, Als Bottrop noch Klein-Warschau hieß, in: Die Welt-Online vom 05.05.1997.

19 So Dertinger, Natalie, Als Bottrop noch Klein-Warschau hieß, in: Die Welt-Online vom 05.05.1997.

20 So http://www.welt.de/politik/deutschland/article13316448/Berliner-will-Partei-fuer-Polen-in-Deutschland-gruenden.html. (01.05.2011).

21 So http://www.welt.de/politik/deutschland/article13316448/Berliner-will-Partei-fuer-Polen-in-Deutschland-gruenden.html. (01.05.2011).

22 FAZ vom 29.04.2011, S. 15.

23 FAZ vom 29.04.2011, S. 15.

24 Es besteht die Befürchtung, so der Präsident des Ifo-Instituts, Hans-Werner Sinn, dass einige Zuwanderer das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland weiter belasten werden. Diese Ansicht äußerte auch Thomas Straubhaar, Chef des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts, FAZ vom 29.04.2011, S. 15. Das Bundesarbeitsministerium äußerte jedoch die Ansicht, dass nicht die Gefahr einer nennenswerten Mehrbelastung der sozialen Sicherungssysteme bestehe, vielmehr werde sich die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit positiv auf die Finanzierung der Sozialsysteme auswirken, wenn Osteuropäer Beiträge in die Arbeitslosenversicherung und die Rentenkasse zahlen. Für Nichterwerbstätige ergebe sich kein Anspruch auf Sozialleistungen. Wer nach Deutschland kommt, ohne Arbeit zu finden, erhält erst nach fünf Jahren Sozialleistungen nach der Gesetzeslage. Allerdings wird nicht bestritten, dass unkontrollierte Zuwanderungen seit dem Anwerbestopp der Gastarbeiter von 1973 die Sozialsysteme erheblich belastet, von 1971 bis 2000 sei die Zahl der Ausländer von 3 Millionen auf 7,5 Millionen gestiegen, die Zahl der erwerbstätigen Ausländer stagniere aber bei 2 Millionen, so der Migrationsforscher Stephan Luft, FAZ vom 29.04.2011, S. 15. Ein Großteil der Zuwanderung erfolgt seit dem Anwerbestopp über die Familienzusammenführung oder ungeregelt zu Lasten der Sozialsysteme. Zur Zeit sind 15 % der Ausländer aktuell arbeitslos gemeldet, die Quote ist mehr als doppelt so hoch wie die der Deutschen mit 7,3 %.Von den 300.000 Einwohnern des Berliner Bezirks Neukölln haben 39 % einen Migrationshintergrund. Ihre Arbeitslosenquote liegt bei 30 %. Bei einem Jahresetat von 707 Millionen Euro zahlt Neukölln mehr als 500 Millionen Euro für Sozialleistungen.

25 Der Konvent der polnischen Organisationen in Deutschland wurde im Jahr 1998 gegründet und ist der Zusammenschluss von vier Dachorganisationen polnischer Vereine in Deutschland, nämlich: Bund der Polen “Zgoda” in der Bundesrepublik Deutschland e.V.; Bundesverband Polnischer Rat in Deutschland e.V.; Christliches Zentrum zur Förderung der polnischen Sprache, Kultur und Tradition in Deutschland e.V.; Polnischer Kongress in Deutschland e. V.

26 So http://www.welt.de/politik/deutschland/article13316448/Berliner-will-Partei-fuer-Polen-in-Deutschland-gruenden.html. (01.05.2011).

27 Vgl. Liste bei: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Minderheit_in_Polen#cite_note-24.

28 http://www.warschau.diplo.de/Vertretung/warschau/de/06/02Bilaterales/Minderheit__s__D.html.

29 Wochenblatt. Zeitung der Deutschen in Polen, 2011. http://www.wochenblatt.pl/index.php?option=com_content&view=article&id=12&Itemid=2.

30 http://www.stat.gov.pl/cps/rde/xbcr/gus/PUBL_nsp2002_tabl9.xls.

31 Gesetz über die nationalen und ethnischen Minderheiten und über die Regionalsprache vom 06.01.2005, Dz. U. Nr. 17, Pos. 141.

32 Dies sind: Biała/Zülz, Bierawa/Birawa, Chrząstowice/Chronstau, Cisek/Czissek, Dobrodzień/Guttentag, Dobrzeń Wielki/Groß Döbern, Głogówek/Oberglogau, Izbicko/Stubendorf, Jemielnica/Himmelwitz, Kolonowskie/Colonnowska, Komprachcice/Comprachtschütz, Krzanowice/Kranowitz, Lasowice Wielkie/Groß Lassowitz, Leśnica/Leschnitz, Łubniany/Lugnian, /Murow, /Rosenberg O.S., Pawłowiczki/Pawlowitzke, Polska Cerekiew/Groß Neukirch, Popielów/Poppelau, Prószków/Proskau, Radłów/Radlau, Reńska Wieś/Reinschdorf, Strzeleczki/Klein Strehlitz, Tarnów Opolski/Tarnau, Turawa, Ujazd/Ujest, Walce/Walzen sowie Zębowice/Zembowitz. Bis auf Kranowitz, das der Woiwodschaft Schlesien angehört, liegen alle Gemeinden in der Woiwodschaft Oppeln. Siehe: Lista gmin wpisanych na podstawie art. 10 ustawy z dnia 6 stycznia 2005 r. o mniejszościach narodowych i etnicznych oraz o języku regionalnym (Dz. U. Nr 17, poz. 141, z późn. zm.) do Urzędowego Rejestru Gmin, w których jest używany język pomocniczy.

33 Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Staatsangehörigkeitsangelegenheiten von Deutschen im Ausland.

34 Vgl. zum Minderheitenbegriff: Gornig, Gilbert, Die Definition des Minderheitenbegriffs aus historisch-völkerrechtlicher Sicht, in: Blumenwitz, Dieter/Gornig, Gilbert/Murswiek, Dietrich (Hrsg.), Ein Jahrhundert Minderheiten- und Volksgruppenschutz. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 19, 2001, S. 19; ders., Der Begriff der Minderheit im Völkerrecht, in: IFLA. Infor­mationsdienst für Lastenausgleich, BVFG und anderes Kriegsfolgenrecht, Vermögensrückgabe und Entschädigung nach dem Einigungsvertrag 2000, Heft 6, S. 61 ff.

35 Im Sprachgebrauch gibt es einen sehr weiten Minderheitenbegriff: Homosexuelle, Obdachlose, Alkoholiker, Behinderte, unter Umständen auch Männer oder Frauen, Kinder oder Senioren, können als Minderheiten angesehen werden. Das Völkerrecht hat bislang diese Gruppen nicht unter den Minderheitenbegriff subsumiert.

36 Dieses Merkmal darf allerdings nicht zu Missverständnissen bei der Wahl der Vergleichsgruppen führen: Festgehalten werden muss, dass der nummerische Vergleich mit der gesamten restlichen Bevölkerung des betreffenden Staatsgebietes vorgenommen werden muss und nicht mit einer anderen Gruppe der Bevölkerung. So ist es bei der Bestimmung der nummerischen Inferiorität nicht zulässig, einen zahlenmäßigen Vergleich der einen Minderheit mit der anderen Minderheit, also etwa der Friesen mit den Dänen, anzustellen.

37 Die Gesamtheit des Staatsvolkes sind somit alle Staatsangehörigen des Staates einschließlich der Angehörigen der Gruppe, die den Minderheitenstatus beansprucht. Es spielt keine Rolle, ob das Staatsvolk ansonsten eine homogene Gruppe bildet oder sich heterogen aus mehreren Gruppen zusammensetzt.

38Vgl. Capotorti, Francesco, Minorities, in: EPIL III (1997), S. 410 f.; ders., Die Rechte der Angehörigen von Minderheiten, in: Vereinte Nationen 1980, S. 113 ff. (118 Anm. 30).

39 Despeux, Gilles, Die Anwendung des völkerrechtliche Minderheitenrechts in Frankreich, 1999, S. 63.

40 Capotorti (Anm. 38), in: EPIL III (1997), S. 410 f.

41 Vgl. Despeux (Anm. 39), S. 52.

42 Vgl. Blumenwitz, Dieter, Minderheiten- und Volksgruppenrecht. Aktuelle Entwicklung, 1992, S. 29; Ermacora, Felix, Der Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen, 1988, S. 45.

43 Blumenwitz (Anm. 42), S. 29; Ermacora (Anm. 42), S. 46. – Nach Ermacora (Anm. 42), S. 45 ff., kann als sprachliche Minderheit im Sinne des Rechts der Vereinten Nationen „eine Gruppe angesehen werden, deren Angehörige sich schriftlich und /oder mündlich, offensichtlich oder privat einer Sprache bedienen, die sich von der in einem bestimmten Gebiet gebrauchten Sprache unterscheidet, und die nicht als Nationalsprache angesehen wird; Ziel dieser Gruppe ist die Aufrechterhaltung und Pflege dieser Sprache“.

44 Blumenwitz (Anm. 42), S. 30.

45 Steiner, Ludwig, Die Entwicklung des Minderheitenschutzes im Rahmen des Europarates, in: Blumenwitz, Dieter/Gornig, Gilbert (Hrsg.), Minderheiten- und Volksgruppenrechte in Theorie und Praxis. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 12 (1993), S. 29 ff. (31).

46 Capotorti (Anm. 38), in: EPIL III, S. 410 (415).

47Der Begriff der nationalen Minderheit wird heute als Synonym für ethnische Minderheit verwendet. Unter dem Begriff der nationalen Minderheit wird aber auch eine Gruppe verstanden, die in einem anderen Staat das Staatsvolk stellt (vgl. Blumenwitz [Anm. 42], S. 29 f.; Klebes, Heinrich, Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, in: EuGRZ 1995, S. 262 ff. [263]. Ermacora [Anm. 42], S. 46) definiert die nationale Minderheit als Menschengruppe, „die neben den bereits für eine ethnische Minderheit genannten Merkmalen den Willen besitzt, als Gruppe jene Rechte wahrzunehmen, die eine Teilnahme am politischen Entscheidungsprozess entweder eines bestimmten Gebiets oder sogar auf nationaler Ebene ermöglichen, ohne dadurch anderen Ethnien in diesem Staat gleichgestellt zu sein“. In diesem Fall liegt ebenfalls nur eine Untergruppe einer religiösen, sprachlichen oder ethnischen Minderheit vor, wenn sich das dortige Staatsvolk aufgrund religiöser, sprachlicher oder ethnischer Aspekte von dem Mehrheitsvolk des Wohnsitzstaates der Minderheit unterscheidet. Liegt eine solche Unterscheidung nicht vor, handelt es sich um keine Minderheit. Aus diesem Grund können beispielsweise die Österreicher in Deutschland niemals eine Minderheit darstellen. Das Europäische Rahmenübereinkommen, das ständig den Begriff der nationalen Minderheit verwendet, definiert ihn nicht. So Klebes (Anm. 47), EuGRZ 1995, S. 263.

48 Capotorti begründet dies damit, dass die dominante Minorität gegenüber der nicht dominanten Majorität keiner Gefahr der Unterdrückung ausgesetzt sei und damit keinen internationalen Schutz beanspruchen müsse. Capotorti (Anm. 38), in: EPIL III, S. 410 (411).

49 Damit war die weiße Bevölkerung im Südafrika der Apartheid wegen ihrer staatstragenden Funktion trotz ihrer zahlenmäßigen Unterlegenheit keine Minderheit, der ein besonderer Schutz hätte zukommen müssen. Die unterdrückte Mehrheit der farbigen Bevölkerung konnte sich auf das Selbstbestimmungsrecht berufen, nicht jedoch auf den Minderheitenschutz. An diesem Beispiel wird ersichtlich, dass der objektiven Voraussetzung der fehlenden Regierungsgewalt der Minderheit wesentliche Bedeutung zukommt.

50 Zayas, Alfred-Maurice de, Minderheitenschutz und Volksgruppenrecht aus der Sicht der Vereinten Nationen, in: Blumenwitz, Dieter/Mangoldt, Hans v. (Hrsg.), Fortentwicklung des Minderheitenschutzes und der Volksgruppenrechte in Europa. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 11 (1992), S. 135 (136).

51Artikel 27 IPbpR statuiert: „In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.“ Text: UNTS, Bd. 999, S. 171 ff.; BGBl. 1973 II, S. 1534 ff.

52 Vgl. dazu auch Hailbronner, Kay, in: Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.), Völkerrecht, 1997, Rdnr. 289, der aber keine Stellung bezieht.

53Menschenrechtskommission, Observation générale 23 (Article 27) HRI/GEN/Rev. 1, 44 vom 29.07.1994: «L´article 27 confère des droits aux personnes appartenant aux minorités qui ´existent´ dans L´Etat partie. Etant donné la nature et la portée des droits énoncés dans cet article, il n´est pas justifié de determiner le degré de permanence que suppose le terme ´exister´. Il s´agit simplement du fait que les individus appartenant à ces minorités ne doivent pas être privés du droit d´avoir, en commun avec les autres membres de leur groupe, leur propre vie culturelle, de pratiquer leur religion et de parler leur langue. De même que ces individus ne doivent pas nécessairement etre des nationaux ou des ressortissants, il ne doivent pas non plus nécessairement être des résidents permanents. Ainsi, les travailleur migrants ou même les personnes de passage dans un Etat partie qui constituent pareilles minorités ont le droit de ne pas être privés de l´exercise de ces droits.»

54 Vgl. Nowak, Manfred, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, 1989, Art. 27 IPbpR, Rdnr. 16, der in dem in Artikel 27 IPbpR statuierten Minderheitenschutz sogar schon ein Menschenrecht sieht.

55 Nowak (Anm. 54), Art. 27 IPbpR, Rdnr. 16.

56 Franke, Dietrich/Hofmann, Rainer, Nationale Minderheiten – ein Thema für das Grundgesetz?, in: EuGRZ 1992, S. 401 ff. (402).

57So der Vorschlag des indischen Delegierten. Seitens der irakischen Delegation wurde jedoch betont, dass aus ihrer Sicht der Begriff “persons“ als “citizens“ zu interpretieren sei; vgl. Nowak (Anm. 54), Art. 27 IPbpR, Rdnr. 16.

58 Nowak (Anm. 54), Art. 27 IPbpR, Rdnr. 16.

59 So auch de Zayas (Anm. 50), in: Blumenwitz/Mangoldt, Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 11, S. 136, welcher die Implementierung der Minderheitenschutzvorschriften weder auf Flüchtlinge und die Gastarbeiter noch auf soziale Minderheiten anwenden will.

60 In ihrer Empfehlung 1177 (1992) wird die Dringlichkeit der Arbeiten an rechtlich verbindlichen Minderheiten­schutzinstrumenten (z. B. eine europäische Konvention oder ein Zusatzprotokoll zur EMRK) besonders hervorgehoben. Gleichzeitig wird darin das Ministerkomitee des Europarats aufgefordert, eine Deklaration mit den Grundprinzipien über die Rechte von Minderheiten anzunehmen, welche bei der Prüfung von Beitritten neuer Staaten zum Europarat zur Anwendung kommen sollte. Vgl. Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (889 der Beilagen): Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/I/I_01067/fnameorig_139958.html. (28.01.1998).

61 „[...] 4. Innerhalb dieser gemeinsamen Staatsbürgerschaft können die Bürger, die mit anderen bestimmte kulturelle, sprachliche oder vor allem religiöse Eigenschaften gemeinsam haben, jedoch den Wunsch haben, dass sie anerkannt werden und ihnen die Möglichkeit garantiert wird, diese Eigenschaften zum Ausdruck zu bringen. [...]“; BT-Drucks. 12/3018 v. 08.07.1992; Blumenwitz (Anm. 42), S. 170 f.

62 BGBl. 1997 II, S. 1408 ff.; Sartorius II, Nr. 120. Vgl. Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (889 der Beilagen): Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/I/I_01067/fnameorig_139958.html. (28.01.1998).

63 BT-Drucks. 13/6912, S. 30 f.

64 Bei den Dänen handelt es sich um eine nationale Minderheit, bei den Friesen um eine Volksgruppe und bei den Sorben, den Sinti und Roma um ein Volk.

65Die Definition des Begriffs der Minderheit der fünften Sitzungsperiode der Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierung und für den Schutz von Minderheiten verlangte zwar nicht die Staatsangehörigkeit der Mitglieder, die Minderheiten sollten jedoch ihrem Wohnsitzstaat gegenüber Loyalität aufbringen. Vgl. UN Doc. E/CN.4/Sub. 2/149: „... iii) les minorités doivent faire preuve de loyalisme à l´égard de L´Etat dont elles font parties.“ Commission des droits de l`Homme. Sous-commission pour l´abolition des mesures discriminatoires et pour la protection des minorités. Rapport sur la cinquième session, 1952.

66 Allerdings muss die Minderheit nicht ausschließlich aus Staatsangehörigen bestehen, so dass es unschädlich ist, wenn sich Nichtstaatsangehörige der Minderheit anschließen. Aus diesem Grund kann auch eine Gruppe vom Minderheitenschutz profitieren, obwohl manche ihrer Angehörigen die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates ablehnen oder ihnen die Staatsangehörigkeit vom Wohnsitzstaat vorenthalten wird. Diejenigen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates haben, sind als Individuen dem völkerrechtlichen Fremdenrecht gemäß zu behandeln. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit wird man beispielsweise dann annehmen können, wenn Angehörige einer – faktischen – Minderheit trotz ihrer Anträge in willkürlicher Weise nicht eingebürgert werden.

67 Nach Art. 15 der − rechtlich unverbindlichen − Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (Resolution 217 III der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Text: Sartorius II, Nr. 19) sind willkürliche Entziehungen der Staatsangehörigkeit unzulässig. Art. 9 der UN-Konvention über die Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30.08.1961 (Text: BGBl. 1977 II, S. 598 ff.) verbietet die Entziehung der Staatsangehörigkeit aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen.

68 Es sei aber darauf hingewiesen, dass von der Menschenrechtskommission eine Erklärung bekannt ist, wonach es nicht gerechtfertigt sei, Anforderungen an eine bestimmte Aufenthaltsdauer im Inland zu stellen (Menschenrechtskommission, Observation générale 23 (Article 27) HRI/GEN/Rev. 1, 44 vom 29.07.1994). Der authentische Wortlaut des Art. 27 IPbpR legt jedoch die Interpretation nahe, dass Gruppen, die sich religiös, sprachlich oder ethnisch von der Majorität abgrenzen, zumindest eine gewisse historische Stabilität aufweisen (Nowak [Anm. 54], Art. 27 IPbpR, Rdnr. 20). Mit einem Aufenthalt als Gastarbeiter, Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtling genügt man also nicht dem Stabilitätserfordernis, welches Art. 27 IPbpR an den Status als Minderheit knüpft. Da Gastarbeiter, Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, kommt eine Anwendung der in Artikel 27 IPbpR statuierten Rechte aber schon aus diesem Grund für sie nicht in Betracht. Staatsbürger, die neben ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates angenommen haben, werden gerade wegen dieser doppelten Staatsangehörigkeit und der damit existierenden engen Verbindung zum Herkunftsland oftmals keine derartige Stabilität als Minderheit aufweisen, welche sie in den Genuss des Schutzes von Art. 27 IPbpR bringt.

69 So haben sich durch den erhöhten Zuzug von Gastarbeitern nach Mitteleuropa aus Ländern wie Italien oder der Türkei regional starke Einwanderungsgruppen herausgebildet, die – gefördert durch natürliche Sprachbarrieren – die eigene Kultur in ihrem Umfeld aufrechterhalten und teilweise auch weiterentwickelt haben. Es ist nicht verwunderlich, dass Stabilität als Voraussetzung der Anerkennung als Minderheit gerade von den Ländern mit Nachdruck gefordert wurde, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg einem gewaltigen Zustrom von Immigranten gegenübergestellt sahen. Sie hegten die Befürchtungen, dass durch eine zu schnelle Anerkennung von Minderheiten die nationale Einheit ihres Staates gefährdet werden könnte. So stellte das Einwanderungsland Chile bei den Ausarbeitungen zur Menschenrechtspakt den Antrag, das Merkmal der Stabilität als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Minderheit aufzunehmen.

70 So heißt es im englischen Text: “In those states in which [...] minorities exist, [...], und in der französischen Ausgabe: Dans les Etats où il existe des minorités [...].

71 Steiner (Anm. 45), in: Blumenwitz/Gornig, Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 12 (1993), S. 29 ff. (35).

72 Auch auf der Tagung des Europarats 1992 gab es diesbezüglich keine Einigung: So vertraten die skandinavischen Delegierten die Ansicht, dass unter den Begriff der Minderheit auch Flüchtlinge fallen sollten; die türkische Delegation war – wohl geleitet vom Bestreben, die Stellung ihrer Landsleute im Ausland zu verbessern – sogar der Auffassung, auch Wanderarbeiter sollten unter den Begriff der Minderheit fallen. Im Entwurf des Zusatzprotokolls wurde dann jedoch bei der Formulierung des Begriffes der nationalen Minderheit die Aufrechterhaltung einer langjährigen, festen und dauerhaften Verbindung zu dem Aufenthaltsstaat vorausgesetzt; vgl. Steiner (Anm. 45), in: Blumenwitz/Gornig, Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 12, S. 36 f.

73 Dass Grenzverschiebungen aufgrund bewaffneter Konflikte heute völkerrechtswidrig sind, kann hier dahingestellt bleiben. Vielmehr müssen auch diejenigen Gruppen in der Definition Berücksichtigung finden, die zu einem Zeitpunkt, als die Annexion noch nicht völkerrechtswidrig war, in ein anderes Staatsgebiet gelangt sind.

74 Text: Schweisfurth, Theodor/Oellers-Frahm, Karin (Hrsg.), KSZE. Dokumente der KSZE, 1993, Nr. 14.

75 Von Studnitz, Ernst-Jörg von, Politische Vertretung von Minderheiten- und Volksgruppenrechten auf verschiedenen staatlichen und zwischenstaatlichen Ebenen, in: Blumenwitz, Dieter/Gornig, Gilbert (Hrsg.), Minderheiten und Volksgruppenrechte in Theorie und Praxis. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 12 (1993), S. 17 ff.(17); Pauls, Christian, Bestreben innerhalb der KSZE zur Verbesserung des Minderheitenschutzes, in: Blumenwitz, Dieter/Mangoldt, Hans v. (Hrsg.), Fortentwicklung des Minderheitenschutzes und der Volksgruppenrechte in Europa. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 11 (1992), S. 67 ff. (67).

76 Wegen des Erfordernisses des subjektiven Identifikationsmerkmals können einzelne Personen, die innerhalb des Gruppengefüges leben, jedoch nicht als Angehörige der Minderheit angesehen werden wollen, sich der Behandlung als Angehörige einer Minderheit entziehen. Dies kann zur Folge haben, dass sich eine Minderheit im Laufe der Zeit derart der Kultur und Tradition des Aufenthaltsstaates annähert, dass ihre Charakteristika gänzlich verschwinden und sich die Minderheit auflöst. Diesem subjektiven Merkmal kommt damit gerade in Anbetracht häufig automatisch erfolgender Assimilationsprozesse erhebliche Bedeutung zu. Es kommt vor, dass eine Gruppe ihre traditionelle Identität im Laufe der Zeit verliert, sich subjektiv davon löst und sich der Mehrheit annähert, sich jedoch aufgrund objektiver Kriterien, wie Sprache und Hautfarbe, weiterhin von der Majorität unterscheidet. In derartigen Fällen würde ein Festhalten an den objektiven Kriterien eine Tradition am Leben erhalten, die von der Gruppe nicht mehr gepflegt wird und nicht mehr gepflegt werden will. Ein von der Minderheit angestrebter Assimilationsprozess würde damit verhindert.

77 Capotorti (Anm. 38), in: EPIL III, S. 410 (411).

78 Steiner (Anm. 45), in: Blumenwitz/Gornig, Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Bd. 12, S. 37.

79Despeux (Anm. 39), S. 70.

80 Vgl. http://www.welt.de/politik/deutschland/article13316448/Berliner-will-Partei-fuer-Polen-in-Deutschland-gruenden.html. (01.05.2011).

81 Vgl. schon die Darstellung 1996: Gornig, Gilbert, Zentralismus und Entfaltung der Minderheiten- und Volksgruppenrechte, in: Blumenwitz, Dieter/Gornig, Gilbert (Hrsg.), Der Schutz von Minderheiten- und Volksgruppenrechten durch die Europäische Union. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Band 15, 1996, S. 69 ff.


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